
Mit der Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes (BGBl. I Nr. 141/2022) wurde ua Art. 20 B-VG ein neuer Absatz 5 angefügt, welcher ab 1. Jänner 2023 gewisse Veröffentlichungspflichten für mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraute Organe aus Transparenzgründen vorsieht.