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Die geplanten Gesetzesänderungen vor allem zu Änderungen bei Einkaufszentren und Supermärkten, der de facto Verhinderung von Klein- und Kleinstwindkraftanlagen für Privatpersonen und die anhaltende Kritik zur Baulandmobilisierungsabgabe, machen es dem VFG unmöglich der aktuellen Novellierung zuzustimmen.

Für die erst 2019 in Kraft getretene Novelle des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 lief erst letzten Freitag wieder eine neuerliche Begutachtungsfrist aus. Nach Ansicht der burgenländischen Landesregierung wurde die neuerliche Novelle notwendig, da bereits die vorherige nicht die erwünschten Erfolge erbrachte.

VFG-Präsident Mario Jaksch verweist darauf, dass die neuerliche Novelle in ihren grundlegenden Intentionen durchaus begrüßenswerte Aspekte enthält, bei denen es aber nach Ansicht des VFG in der vorliegenden Fassung allerdings auch wieder bei reinem Wunschträumen bleiben wird.

§ 37 – Einkaufzentren und Supermärkte

Auch hier seien die grundlegenden Intentionen des Entwurfes wie eine flächendeckende Nahversorgung der Bevölkerung, eine Stärkung gegebenenfalls Wiederbelebung der Ortskerne, Klimaschutz, Verhinderung des weiteren Wildwuchses von Supermärkten, Verhinderung von Bodenversiegelung und Entwicklung von Nachnutzungskonzepten durchaus begrüßenswert aber, „die unzähligen Vorgaben, undurchsichtigen sowie teils willkürliche Ausnahmeregelungen und bürokratischen Auflagen“ sind nach Ansicht des VFG-Präsidenten „weder einer Revitalisierung von im Aussterben begriffenen Ortskernen zuträglich, noch werden sie Arbeitsplätze sichern, geschweige denn neue schaffen und erscheinen an vielen Stellen wie einem aus der Zeit gefallenen Wirtschaftsverständnisses“.

Zur Wiederbelebung von Ortskernen und zur Stärkung von Ortszentren sind bereits zahlreiche andere Ansatzhebel bekannt, welche teilweise auch bereits die erwünschten Lenkungseffekte erzielten. Beispiele wie das weit über die regionalen Grenzen hinaus bekannte, beliebte und äußert erfolgreiche Outlet Center Parndorf führen nach Meinung des VFG viele der nun wieder geplanten Bestimmungen regelrecht ad absurdum.

Vielmehr befürchtet Jaksch „ein dauerhaftes Hemmnis für die wirtschaftliche Weiterentwicklung bereits jetzt ins Hintertreffen geratener Gemeinden und burgenländischer Regionen, sowie einen Kaufkraft- und Arbeitsplätzeabfluss in den Wiener und Grazer Speckgürtel“

§ 53c - Windkraftanlagen

Völlig ablehnend steht der VFG dem neuen geplanten Absatz 7 des Paragrafen 53c gegenüber. Dieser verunmöglicht Privatpersonen zukünftig im Grund genommen vollständig den Betrieb von Klein- und Kleinstwindkraftanlagen.

„Gerade in energiepoltischt turbulenten Zeiten privaten Initiativen Steine in den Weg zu legen widerspricht diametral den von politischen Verantwortungsträgern kommunizierten Weg aus der Energiekrise und behindert auch die ständig voranschreitende technische Weiterentwicklung“, so Jaksch, der weiter ausführt: „Die steigende Nachfrage nach ebensolchen Klein- und Kleinstwindkraftanlagen offenbart das Interesse und den Willen der Bevölkerung auch selbst zur Energieautarkie beizutragen, zumindest aber die eigne Energiebilanz zu verbessern. Gerade private Energieinnovationen sollten von staatlicher Seite gefördert, nicht aber unter staatliches Kuratel gestellt werden.“

§ 24a – Baulandmobilisierungsabgabe, Chuzpe bei der Altersgrenze

Abschließend verweist der VFG-Präsident vollständigkeitshalber nochmals auf die negative Haltung sämtlicher Verbandsmitglieder gegenüber der Baulandmobilisierungsabgabe.

„Wie in der Finanzwirtschaft werden Bauland-Spekulanten immer Wege und Möglichkeiten finden ihre Gewinne zu maximieren und Verluste zu minimieren. Auf der Strecke bleibt aber wieder einmal der Mittelstand und der brave, kleine österreichische Steuerzahler, welcher sich im Schweiße seines Angesichts etwas erwirtschaftet hat, sich unter Umständen einen Notgroschen für seine Kinder – unabhängig des Alters - oder die immer ungewisser werdende Pension geschaffen hat“, zeigt sich Jaksch allgemein, speziell aber um die Chuzpe bezüglich der Altersgrenze verärgert, welche „ganz eindeutig bis zur Benachteiligungen kinderloser Grundstückseigentümer entgegen dem Gleichheitssatz führt“.

Darüber hinaus kommt es für den VFG auch zu einem Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsrechte, zu einer Doppelbesteuerung von Grundeigentum durch die bereits bestehende Grundsteuer, zu hohen Sachverständigen-Kosten bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage und zu einer weiteren Belastung der Burgenländerinnen und Burgenländer in ohnehin für viele schon sehr angespannten finanziellen Zeiten.