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Zusammenfassend ist der VfG der Ansicht, dass die geplante Sonntagsöffnung, auch wenn sie in begrenztem Umfang und unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen soll, einer sorgfältigen Überprüfung und gegebenenfalls einer Anpassung bedarf, um den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Interessen aller Bürgerinnen und Bürger zu wahren. Aus den dargelegten Überlegungen und Ansichten heraus kann der VfG dem vorliegenden Verordnungsentwurf keine Zustimmung erteilen.

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